von Lutz Beuther
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19. Mai 2021
Von Banken und Sparkassen, die ihre Geldwäsche-Risikoanalysen auf einem typologienbasierten Modell aufgebaut haben, erhalte ich derzeit gehäuft Anfragen, inwieweit die aktuellen Typologienpapiere der FIU (insbesondere für den Finanzsektor vom Juli 2020 und zum Erkennen von Terrorismusfinanzierungen vom April 2021) bei der Aktualisierung der Risikoanalysen und bei der Ausgestaltung der Sicherungssysteme zu berücksichtigen sind. Die Anfragen zielen darauf ab, ob die von der FIU evaluierten und aktualisierten Anhaltspunkte stets in ihrer aktuellsten Form anzuwenden sind. Die FIU aktualisiert und ergänzt die Typologienpapiere regelmäßig. Hierbei erfolgt sowohl eine Berücksichtigung neuer Typologien als eine Überprüfung des vorhandenen Typologienkataloges. Dies war bei der letzten Überarbeitung des Anhaltspunktepapiers für den Finanzsektor sehr gut zu beobachten. Dienstleister im Bereich der Genossenschaftsbanken und Sparkassen aber auch verschiedene Anbieter von Softwarelösungen für die Erstellung von Risikoanalysen nutzen zur Identifizierung und Bewertung von Geldwäscherisiken einen typologienbasierten Ansatz. Zudem stellt sich die Frage, inwieweit die Typologienpapiere darüber hinaus in das Geldwäschepräventionssystem der Institute zu integrieren sind bzw. welche Auswirkungen eine verspätete oder unterlassene Integration der jeweils aktuellen Typologienpapiere haben kann. Die aus meiner Sicht wichtigsten Anforderungen habe ich nachfolgend aufgeführt: Nach den Auslegungs- und Anwendungshinweisen zum Geldwäschegesetz der BaFin (nachfolgend GwG-AuA) stellen die Typologienpapiere der FIU eine Quelle für das Erfahrungswissen über Techniken der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus dar, welches ein Institut im Rahmen der Risikoanalyse gem. § 5 GwG zu berücksichtigen hat. (GwG-AuA, Seite 12, Schritt 2). Mit der Neufassung der Typologienpapiere sind die neuen Papiere anlassbezogen, zumindest aber im Rahmen der nächsten planmäßigen Aktualisierung, zu berücksichtigen. Ansonsten könnte eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 2 GwG vorliegen. Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG „müssen die Verpflichteten grundsätzlich alle ihre Beschäftigten erstmalig und laufend in Bezug auf Typologien und aktuelle Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die insoweit bestehenden geldwäscherechtlichen Vorschriften und Pflichten sowie Datenschutzbestimmungen unterrichten.“ Nach den GwG-AuA (Seite 23, Abschnitt 3.6) ist eine Quelle der Austausch mit der FIU gem. § 28 Abs. 1 Nr. 9 GwG. Gegenstand dieses Austauschs sind insbesondere die Typologien, also die aktuellen Typologienpapiere. Insofern sollten diese Papiere Basis für die Mitarbeiterunterrichtungen sein. Dies dürfte für alle Schulungsmaßnahmen gelten, die nach der Veröffentlichung der jeweiligen Typologienpapiere durchgeführt wurden (sofern relevant). Auch hier könnte bei Verstoß eine Ordnungswidrigkeit vorliegen (§ 56 Abs. 1 Nr. 3 GwG). Nicht zuletzt bestimmen die jeweils aktuellen Typologienpapiere der FIU auch das Verhalten beim Auftreten von Verdachtsfällen. Hierbei können Typologien einen Verdacht überhaupt erst begründen (GwG-AuA, Seite 73). Dies setzt natürlich voraus, dass die aktuellen Typologien auch kommuniziert wurden (siehe 2.). Zum anderen muss der GwB diese auch in seiner Beurteilung des Verdachtsfalls einfließen lassen. Zudem wird der Beurteilungsspielraum des GwB für den Fall, dass „Sachverhalte vorliegen, die in den von der FIU den Verpflichteten zur Verfügung gestellten Anhaltspunkten enthalten sind“, stark reduziert+ (GwG-AuA, Seite 72). Hierzu liegen bereits Urteile vor (OLG Frankfurt, 10. April 2018; 2 Ss-OWi 1059/17). Zusammenfassend lässt sich einschätzen, dass Verzögerungen bei der Umsetzung der aktuellen Typologienpapiere mit gewissen rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken für die Institute und die bei ihnen beschäftigten Geldwäschebeauftragten verbunden sind. Die BaFin erwartet zwar nicht, dass die neuen Papiere ab dem Tag des Erscheinens angewendet werden. Verzögerungen von mehr als drei Monaten erscheinen mir vor dem Hintergrund der bisherigen Verwaltungspraxis der BaFin aber bedenklich. Viele Grüße aus Erfurt Lutz Beuther Wirtschaftsprüfer Der Vollständigkeit halber möchte ich an dieser Stelle darauf hinweisen, dass ich in diesem Blogbeitrag meine persönliche Meinung und daraus abgeleitete Empfehlungen darstelle. Es handelt sich nicht um eine rechtlich abschließende Beurteilung von Sachverhalten oder um eine Rechtsberatung. Bei konkreten Auffälligkeiten kontaktieren sie Ihren Geldwäschebeauftragten oder holen sich rechtlichen Rat ein (z.B. bei einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht).