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19.05.2021 - Anwendung der FIU-Typologienpapiere

Lutz Beuther • Mai 19, 2021

Anwendung der FIU-Typologienpapiere

 
Von Banken und Sparkassen, die ihre Geldwäsche-Risikoanalysen auf einem typologienbasierten Modell aufgebaut haben, erhalte ich derzeit gehäuft Anfragen, inwieweit die aktuellen Typologienpapiere der FIU (insbesondere für den Finanzsektor vom Juli 2020 und zum Erkennen von Terrorismusfinanzierungen vom April 2021) bei der Aktualisierung der Risikoanalysen und bei der Ausgestaltung der Sicherungssysteme zu berücksichtigen sind. Die Anfragen zielen darauf ab, ob die von der FIU evaluierten und aktualisierten Anhaltspunkte stets in ihrer aktuellsten Form anzuwenden sind.

Die FIU aktualisiert und ergänzt die Typologienpapiere regelmäßig. Hierbei erfolgt sowohl eine Berücksichtigung neuer Typologien als eine Überprüfung des vorhandenen Typologienkataloges. Dies war bei der letzten Überarbeitung des Anhaltspunktepapiers für den Finanzsektor sehr gut zu beobachten.

Dienstleister im Bereich der Genossenschaftsbanken und Sparkassen aber auch verschiedene Anbieter von Softwarelösungen für die Erstellung von Risikoanalysen nutzen zur Identifizierung und Bewertung von Geldwäscherisiken einen typologienbasierten Ansatz. Zudem stellt sich die Frage, inwieweit die Typologienpapiere darüber hinaus in das Geldwäschepräventionssystem der Institute zu integrieren sind bzw. welche Auswirkungen eine verspätete oder unterlassene Integration der jeweils aktuellen Typologienpapiere haben kann. Die aus meiner Sicht wichtigsten Anforderungen habe ich nachfolgend aufgeführt:

  • Nach den Auslegungs- und Anwendungshinweisen zum Geldwäschegesetz der BaFin (nachfolgend GwG-AuA) stellen die Typologienpapiere der FIU eine Quelle für das Erfahrungswissen über Techniken der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus dar, welches ein Institut im Rahmen der Risikoanalyse gem. § 5 GwG zu berücksichtigen hat. (GwG-AuA, Seite 12, Schritt 2). Mit der Neufassung der Typologienpapiere sind die neuen Papiere anlassbezogen, zumindest aber im Rahmen der nächsten planmäßigen Aktualisierung, zu berücksichtigen. Ansonsten könnte eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 2 GwG vorliegen.
  • Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG „müssen die Verpflichteten grundsätzlich alle ihre Beschäftigten erstmalig und laufend in Bezug auf Typologien und aktuelle Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die insoweit bestehenden geldwäscherechtlichen Vorschriften und Pflichten sowie Datenschutzbestimmungen unterrichten.“ Nach den GwG-AuA (Seite 23, Abschnitt 3.6) ist eine Quelle der Austausch mit der FIU gem. § 28 Abs. 1 Nr. 9 GwG. Gegenstand dieses Austauschs sind insbesondere die Typologien, also die aktuellen Typologienpapiere. Insofern sollten diese Papiere Basis für die Mitarbeiterunterrichtungen sein. Dies dürfte für alle Schulungsmaßnahmen gelten, die nach der Veröffentlichung der jeweiligen Typologienpapiere durchgeführt wurden (sofern relevant). Auch hier könnte bei Verstoß eine Ordnungswidrigkeit vorliegen (§ 56 Abs. 1 Nr. 3 GwG).
  • Nicht zuletzt bestimmen die jeweils aktuellen Typologienpapiere der FIU auch das Verhalten beim Auftreten von Verdachtsfällen. Hierbei können Typologien einen Verdacht überhaupt erst begründen (GwG-AuA, Seite 73). Dies setzt natürlich voraus, dass die aktuellen Typologien auch kommuniziert wurden (siehe 2.). Zum anderen muss der GwB diese auch in seiner Beurteilung des Verdachtsfalls einfließen lassen. Zudem wird der Beurteilungsspielraum des GwB für den Fall, dass „Sachverhalte vorliegen, die in den von der FIU den Verpflichteten zur Verfügung gestellten Anhaltspunkten enthalten sind“, stark reduziert+ (GwG-AuA, Seite 72). Hierzu liegen bereits Urteile vor (OLG Frankfurt, 10. April 2018; 2 Ss-OWi 1059/17).

Zusammenfassend lässt sich einschätzen, dass Verzögerungen bei der Umsetzung der aktuellen Typologienpapiere mit gewissen rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken für die Institute und die bei ihnen beschäftigten Geldwäschebeauftragten verbunden sind. Die BaFin erwartet zwar nicht, dass die neuen Papiere ab dem Tag des Erscheinens angewendet werden. Verzögerungen von mehr als drei Monaten erscheinen mir vor dem Hintergrund der bisherigen Verwaltungspraxis der BaFin aber bedenklich.

Viele Grüße aus Erfurt

Lutz Beuther
Wirtschaftsprüfer



Der Vollständigkeit halber möchte ich an dieser Stelle darauf hinweisen, dass ich in diesem Blogbeitrag meine persönliche Meinung und daraus abgeleitete Empfehlungen darstelle. Es handelt sich nicht um eine rechtlich abschließende Beurteilung von Sachverhalten oder um eine Rechtsberatung. Bei konkreten Auffälligkeiten kontaktieren sie Ihren Geldwäschebeauftragten oder holen sich rechtlichen Rat ein (z.B. bei einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht).




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Von Banken und Sparkassen, die ihre Geldwäsche-Risikoanalysen auf einem typologienbasierten Modell aufgebaut haben, erhalte ich derzeit gehäuft Anfragen, inwieweit die aktuellen Typologienpapiere der FIU (insbesondere für den Finanzsektor vom Juli 2020 und zum Erkennen von Terrorismusfinanzierungen vom April 2021) bei der Aktualisierung der Risikoanalysen und bei der Ausgestaltung der Sicherungssysteme zu berücksichtigen sind. Die Anfragen zielen darauf ab, ob die von der FIU evaluierten und aktualisierten Anhaltspunkte stets in ihrer aktuellsten Form anzuwenden sind. Die FIU aktualisiert und ergänzt die Typologienpapiere regelmäßig. Hierbei erfolgt sowohl eine Berücksichtigung neuer Typologien als eine Überprüfung des vorhandenen Typologienkataloges. Dies war bei der letzten Überarbeitung des Anhaltspunktepapiers für den Finanzsektor sehr gut zu beobachten. Dienstleister im Bereich der Genossenschaftsbanken und Sparkassen aber auch verschiedene Anbieter von Softwarelösungen für die Erstellung von Risikoanalysen nutzen zur Identifizierung und Bewertung von Geldwäscherisiken einen typologienbasierten Ansatz. Zudem stellt sich die Frage, inwieweit die Typologienpapiere darüber hinaus in das Geldwäschepräventionssystem der Institute zu integrieren sind bzw. welche Auswirkungen eine verspätete oder unterlassene Integration der jeweils aktuellen Typologienpapiere haben kann. Die aus meiner Sicht wichtigsten Anforderungen habe ich nachfolgend aufgeführt: Nach den Auslegungs- und Anwendungshinweisen zum Geldwäschegesetz der BaFin (nachfolgend GwG-AuA) stellen die Typologienpapiere der FIU eine Quelle für das Erfahrungswissen über Techniken der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus dar, welches ein Institut im Rahmen der Risikoanalyse gem. § 5 GwG zu berücksichtigen hat. (GwG-AuA, Seite 12, Schritt 2). Mit der Neufassung der Typologienpapiere sind die neuen Papiere anlassbezogen, zumindest aber im Rahmen der nächsten planmäßigen Aktualisierung, zu berücksichtigen. Ansonsten könnte eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 2 GwG vorliegen. Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG „müssen die Verpflichteten grundsätzlich alle ihre Beschäftigten erstmalig und laufend in Bezug auf Typologien und aktuelle Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die insoweit bestehenden geldwäscherechtlichen Vorschriften und Pflichten sowie Datenschutzbestimmungen unterrichten.“ Nach den GwG-AuA (Seite 23, Abschnitt 3.6) ist eine Quelle der Austausch mit der FIU gem. § 28 Abs. 1 Nr. 9 GwG. Gegenstand dieses Austauschs sind insbesondere die Typologien, also die aktuellen Typologienpapiere. Insofern sollten diese Papiere Basis für die Mitarbeiterunterrichtungen sein. Dies dürfte für alle Schulungsmaßnahmen gelten, die nach der Veröffentlichung der jeweiligen Typologienpapiere durchgeführt wurden (sofern relevant). Auch hier könnte bei Verstoß eine Ordnungswidrigkeit vorliegen (§ 56 Abs. 1 Nr. 3 GwG). Nicht zuletzt bestimmen die jeweils aktuellen Typologienpapiere der FIU auch das Verhalten beim Auftreten von Verdachtsfällen. Hierbei können Typologien einen Verdacht überhaupt erst begründen (GwG-AuA, Seite 73). Dies setzt natürlich voraus, dass die aktuellen Typologien auch kommuniziert wurden (siehe 2.). Zum anderen muss der GwB diese auch in seiner Beurteilung des Verdachtsfalls einfließen lassen. Zudem wird der Beurteilungsspielraum des GwB für den Fall, dass „Sachverhalte vorliegen, die in den von der FIU den Verpflichteten zur Verfügung gestellten Anhaltspunkten enthalten sind“, stark reduziert+ (GwG-AuA, Seite 72). Hierzu liegen bereits Urteile vor (OLG Frankfurt, 10. April 2018; 2 Ss-OWi 1059/17). Zusammenfassend lässt sich einschätzen, dass Verzögerungen bei der Umsetzung der aktuellen Typologienpapiere mit gewissen rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken für die Institute und die bei ihnen beschäftigten Geldwäschebeauftragten verbunden sind. Die BaFin erwartet zwar nicht, dass die neuen Papiere ab dem Tag des Erscheinens angewendet werden. Verzögerungen von mehr als drei Monaten erscheinen mir vor dem Hintergrund der bisherigen Verwaltungspraxis der BaFin aber bedenklich. Viele Grüße aus Erfurt Lutz Beuther Wirtschaftsprüfer Der Vollständigkeit halber möchte ich an dieser Stelle darauf hinweisen, dass ich in diesem Blogbeitrag meine persönliche Meinung und daraus abgeleitete Empfehlungen darstelle. Es handelt sich nicht um eine rechtlich abschließende Beurteilung von Sachverhalten oder um eine Rechtsberatung. Bei konkreten Auffälligkeiten kontaktieren sie Ihren Geldwäschebeauftragten oder holen sich rechtlichen Rat ein (z.B. bei einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht).
von Lutz Beuther 29 Nov., 2020
In der kommenden Woche endet die Umsetzungsfrist zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1673 (6. EU-Geldwäscherichtlinie). Nach dem Regierungsentwurf zum „Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche“ will der Gesetzgeber das strafrechtliche Regelwerk zur Bekämpfung der Geldwäsche verbessern und gleichzeitig die Vorgaben der Richtline umsetzen. Tatsächlich wird in der Gesetzesbegründung darauf hingewiesen, dass das deutsche Geldwäscherecht den internationalen Anforderungen bereits jetzt weitgehend genügt. Allerdings soll mit der Umsetzung des Gesetzes bewusst weit über die internationalen Mindeststandards und auch über die Anforderungen der Richtlinie hinausgegangen werden. Kern der Neuregelung ist die Streichung des Vortatenkatalogs aus § 261 StGB. Damit werden grundsätzlich sämtliche Straftaten zu Vortaten einer Geldwäsche. Fraglich ist nunmehr, ob und inwieweit diese Änderung Auswirkungen auf die Verpflichteten nach dem GwG hat. Ich möchte mich an dieser Stelle auf den Finanzsektor beschränken. Bei den in Rede stehenden Taterträgen bzw. Tatprodukten handelt es sich also um inkriminiertes Geld . Dieses soll in den regulären Wirtschaftskreislauf eingebracht, seine Herkunft verschleiert und letztlich für legale oder illegale Investitionen verwendet werden. Interne Sicherungsmaßnahmen Genau auf diese Vorgänge, also das Aufspüren inkriminierter Gelder, sind die Sicherungssysteme der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute ausgerichtet. Sowohl die Monitoringsysteme als auch die übrigen internen Sicherungsmaßnahmen zielen darauf, inkriminiertes Geld aufzuspüren, die Herkunft der Mittel transparent zu gestalten und das Reinvestieren von Geldern zweifelhafter Herkunft zu verhindern. Bei der Ausrichtung der Sicherungssysteme bleibt dabei im Wesentlichen unberücksichtigt, welche Vortat Quelle der inkriminierten Mittel ist. Basis sind vielmehr die Anhaltspunktepapiere der FIU, andere Veröffentlichungen der Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden und das eigene Erfahrungswissen des Instituts. Ergänzend wirken auch die Sicherungssystem gegen strafbare Handlungen im Sinne des § 25h Abs. 1 KWG. Diese sind bereits für mögliche Straftaten eingerichtet, die nicht vom bisherigen Vortatenkatalog des § 261 StGB erfasst werden (z.B. Insolvenzstraftaten). Zusammenfassend kann also angemerkt werden, dass die bestehenden Monitoringsysteme und sonstigen internen Sicherungsmaßnahmen grundsätzlich geeignet sind, den neuen Anforderungen aus dem Wegfall des Vortatenkatalogs zu entsprechen. Verdachtsmeldungen Etwas differenzierter stellt sich die Lage im Bereich der Verdachtsmeldungen gemäß § 43 Abs. 1 GwG dar. Auf Grund der sehr restriktiven Auslegung der geldwäscherechtlichen Meldepflichten durch die BaFin hat sich das Meldeaufkommen in den letzten Jahren deutlich erhöht. Im Regelfall erfolgt durch die Institute keine Prüfung mehr, ob es sich ein verdächtiges Verhalten oder eine verdächtige Transaktion auf eine Vortat im Sinne des § 261 StGB zurückführen lässt. Nach den Auslegung- und Anwendungshinweisen zum Geldwäschegesetz der BaFin soll diese Bewertung der FIU bzw. den Strafverfolgungsbehörden überlassen bleiben. Anders stellt sich die Lage im Bereich der strafbaren Handlungen im Sinne des § 25h Abs. 1 KWG dar. Im Fall von Schadensereignissen erfolgt regelmäßig eine Prüfung der zugrundeliegenden Straftat. Nur, wenn es sich bei dieser Straftat um eine Vortat gemäß § 261 StGB handeln könnte, erfolgt eine Verdachtsmeldung nach dem GwG (ggf. ergänzend zu einer Strafanzeige gemäß § 158 StPO). Eine solche Prüfung muss künftig unterbleiben, da jede Straftat als Vortat zur Geldwäsche anzusehen ist und eine Meldung nach § 43 GwG erforderlich wird, wenn den übrigen Voraussetzungen (Tatsachen; Vermögensgegenstand; Geschäftsbeziehung, Transaktion oder Maklergeschäft) gegeben sind. Es ist somit zusammenfassend davon auszugehen, dass sich das Meldeaufkommen durch das Einbeziehen sämtlicher Schadensfälle (mit Kundenbezug) aus dem Bereich der strafbaren Handlungen gemäß § 25h Abs. 1 KWG erhöhen wird. Zusammenfassung Die geplante Neufassung des § 261 StGB durch das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche macht für die Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz Anpassungen, insbesondere im Verdachtsmeldewesen, erforderlich.Umfangreiche Anpassungen der bestehenden Sicherungssysteme von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten sind zunächst nicht erforderlich. Die derzeitige Ausrichtung auf das Erkennen von Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung ohne einen konkreten Vortatenbezug, ergänzt um die Sicherungssysteme in Bezug auf die strafbaren Handlungen gemäß § 25h Abs. 1 KWG, stellt sicher, dass zweifelhafte oder ungewöhnliche Sachverhalte hinreichend sicher erkannt und der weiteren Veranlassung (Verdachtsmeldung) zugeführt werden können. Diese Aussage gilt vorbehaltlich konkretisierender Auslegungen der BaFin bzw. ergänzender Anhaltspunktepapiere der FIU. Das Verdachtsmeldewesen in Bezug auf Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungssachverhalte bedarf im Regelfall keiner Anpassung. Wurden im Rahmen der laufenden Überwachung, durch interne Meldungen oder Informationen Dritter Auffälligkeiten festgestellt, erfolgte bereits jetzt eine Verdachtsmeldung ohne eine abschließende Bewertung einer Vortat. Aufgedeckte sonstige strafbare Handlungen mit Bezug zu Geschäftsbeziehungen, Transaktionen oder Maklergeschäften werden künftig ohne Vortatenprüfung zu einer Verdachtsmeldung führen. Da hier auch Massendelikte wie Überweisungs- oder Kreditkartenbetrug erfasst werden, sollte der Umgang mit diesen Delikten durch die Aufsichtsbehörden schnellstmöglich geklärt werden, um eine endgültige Überlastung der FIU zu verhindern. Soweit meine Vorschläge zur Umsetzung der neuen Anforderungen im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei der Ausgestaltung Ihres individuellen Systems. Für Rückfragen, Meinungen oder eigene Fälle können Sie mich unter meiner E-Mail-Adresse mail@wp-beuther.de oder das Kontaktformular jederzeit erreichen. Viele Grüße aus Erfurt Lutz Beuther Wirtschaftsprüfer Der Vollständigkeit halber möchte ich an dieser Stelle darauf hinweisen, dass ich in diesem Blogbeitrag meine persönliche Meinung und daraus abgeleitete Empfehlungen darstelle. Es handelt sich nicht um eine rechtlich abschließende Beurteilung von Sachverhalten oder um eine Rechtsberatung. Bei konkreten Auffälligkeiten kontaktieren sie Ihren Geldwäschebeauftragten oder holen sich rechtlichen Rat ein (z.B. bei einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht).
Geldwäscheprävention Blogbeitrag Lutz Beuther
von Lutz Beuther 16 Mai, 2020
Als ich am Mittwoch (13.05.2020) die diversen Newsletter der BaFin sichtete, bin ich doch gleich dreimal über das Thema Geldwäsche gestoßen und diese außerordentliche Aktivität der BaFin ist doch mal einen Blogbeitrag wert. 1 Rundschreiben 03/2020 (GW) Es handelt sich wieder einmal um das übliche Rundschreiben zu den Risikoländern. Nachdem die delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 immer noch auf dem Stand vom Juli 2018 dahindümpelt war die FATF wieder einmal schneller und hat im Februar eine neue Erklärung zu den Risikoländern abgegeben. Nachdem der Iran im Risiko hochgestuft wurde, steht er, gemeinsam mit Nordkorea auf der höchsten Risikostufe. Auf der Beobachtungsliste stehen insgesamt 18 Staaten (11 im Bestand, 7 Zugänge, ein Abgang). Ursprünglich war die delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 einmal dafür gedacht, die Erkenntnisse der FATF zeitnah und verbindlich in europäisches Recht umzusetzen. An diesem Anspruch ist die Kommission deutlich gescheitert. Wir haben die etwas zwiespältige Situation, dass wir nach § 15 GwG gezwungen werden, verstärkte Sorgfaltspflichten in Bezug auf Länder anzuwenden, die die FATF längst „als geheilt“ aus der Beobachtung entlassen hat. Im Gegenzug sind Länder, bei denen die FATF Risiken festgestellt hat nicht formal von den verstärkten Sorgfaltspflichten erfasst. Und mit jedem FATF-Termin (der nächste schon im Juni) entfernen sich die beiden Listen weiter voneinander. Die BaFin ist seit geraumer Zeit zu ihrer bewährten Praxis zurückgekehrt die Neuerungen aus der Arbeit der FATF per Rundschreiben an die von ihr beaufsichtigten Unternehmen zu übermitteln und entsprechende Handlungsempfehlungen abzugeben. Ihr sind hier natürlich Grenzen gesetzt – so kann sie nicht anordnen, dass bei Staaten, die noch auf der EU-Liste stehen, keine verstärkten Sorgfaltspflichten anzuwenden sind, wenn seitens der FATF kein Geldwäscherisiko mehr festgestellt wird. Auf der anderen Seite ist es bedauerlich, dass die BaFin als nationale Aufsichtsbehörde für eine Vielzahl von Verpflichteten darauf verzichtet, die Erkenntnisse aus der nationalen Risikoanalyse in Bezug auf die Risikoländer zu würdigen. Hier werden ja z.B. die EU-Mitgliedsstaaten Malta und Zypern als Länder mit einem hohen Geldwäscherisiko eingestuft. Die gleiche Einstufung trifft mit China, Russland und der Türkei Länder, zu denen umfangreiche Handelsbeziehungen bestehen und demzufolge auch ein erhebliches Transaktionsvolumen abgewickelt wird. Eine Handlungsempfehlung wäre hier sicherlich zielführender als die Anordnung verstärkter Sorgfaltspflichten gegenüber Bosnien und Herzegowina oder Laos. Was ist zu tun? Zunächst sind die verstärkten Sorgfaltspflichten für die Länder auf der EU-Liste beizubehalten, also alles wie bisher. Bezüglich der neu in die Beobachtung der FATF aufgenommenen Länder ist zu prüfen, ob eine Anpassung der Risikoanalyse erforderlich ist. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Geschäftsbeziehungen zu Vertragspartnern mit Sitz in einem dieser Länder bestehen oder der wirtschaftlich Berechtigte eines Vertragspartners seinen Wohnsitz in einem dieser Länder hat. In jedem Fall sollte die Parametrisierung des Monitoringsystem s angepasst werden, um Transaktionen in oder aus den neu aufgenommenen Risikoländern zielgerichtet überwachen zu können. Weitergehende Schritte leiten sich möglicherweise aus der Überprüfung der Risikoanalyse ab und sind im Einzelfall zu definieren. Eine aktuelle Risikoländerliste (ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit) finden Sie zum Download am Ende dieses Artikels. 2 Allgemeinverfügungen in Bezug auf Nordkorea und Iran Mit zwei Allgemeinverfügungen hat die BaFin am 13.05.2020 angeordnet, dass jeder Verpflichtete zu melden hat, wenn mindestens eine Geschäftsbeziehung zu Nordkorea/Iran oder einer in Nordkorea/Iran ansässigen natürlichen oder juristischen Person unterhält oder mindestens eine Transaktion mit Nordkorea/Iran oder einer in Nordkorea/Iran ansässigen natürlichen oder juristischen Person abgewickelt wurde. Diese Allgemeinverfügung ist an sich nichts Besonderes, allerdings ergeben sich doch einige Anmerkungen: Die Verfügung wird damit begründet, dass es sich mit der Einführung der Meldepflicht um eine Gegenmaßnahme im Sinne der Aufforderung der FATF nach ihrer letzten Plenarsitzung (19. – 21.02.2020) handelt. Ob eine Meldung, die lediglich feststellt ob, nicht aber in welchem Umfang und mit wem, Geschäftsbeziehungen bestehen oder Transaktionen abgewickelt werden, wirklich als Gegenmaßnahme zu bewerten ist, bleibt fraglich. Gerade die von den Allgemeinverfügungen betroffenen Geschäftsbeziehungen und Transaktionen unterliegen schon einer sehr hohen Regelungsdichte in den verschiedenen Sanktionsregimes und durch das GwG. Inwieweit die bloße Meldung die Sicherheit des nationalen Präventionssystems erhöht, erschließt sich nicht unmittelbar und lässt sich aus der Begründung auch nur schwer ableiten. Mit ihrer Allgemeinverfügung schreibt die BaFin einen Fehler der jüngsten Gesetzgebung fort. So richten sich die verstärkten Sorgfaltspflichten gem. § 15 Abs. 5 GwG und damit auch die Meldepflicht auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit den beiden Hochrisikostaaten und natürlichen oder juristischen Personen mit Sitz in Nordkorea oder Iran. Nicht erfasst sind aber wirtschaftlich Berechtigte, die ihren (Wohn-) Sitz in Nordkorea oder Iran haben. Wenn z.B. zwei Iraner in Jordanien eine LLC (entspricht der deutschen GmbH) gründen, sind diese von der Meldepflicht nicht erfasst, da der Sitz der juristischen Person ja Jordanien ist. Ich bin nicht sicher, ob dies in der Gesetzgebung tatsächlich beabsichtigt war. Bei verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber PeP’s hat man die wirtschaftlich Berechtigten ausdrücklich mit erfasst. Und zuletzt noch eine „Formalie“. Während nach dem § 7 Abs. 5 GwG der Geldwäschebeauftragte Ansprechpartner für die Aufsichtsbehörden sein muss und auch eine entsprechende Vertretungsmacht haben soll (GwG-AuA) verlangt die Allgemeinverfügung doch die Unterschrift von Vorstand, Geschäftsführer oder Niederlassungsleiter in vertretungsberechtigter Anzahl. Warum hier am Geldwäschebeauftragten vorbei reguliert wird, erschließt sich nicht. Was ist zu tun? Bei aller Kritik – Allgemeinverfügung ist Allgemeinverfügung. Insofern bleiben folgende Schritte zu erledigen: Überprüfung der Geschäftsbeziehungen und Transaktionen auf meldepflichtige Sachverhalte. – Bei Treffern ist eine Meldung abzugeben. Fehlanzeigen sind nicht erforderlich. Schaffung von Regelungen, durch die die Einhaltung der Meldepflicht nachhaltig gewährleistet bleibt. – Hierzu sollte eine Festlegung der Verantwortlichkeit erfolgen und der interne Bearbeitungsweg definiertwerden, durch die eine unverzügliche Abgabe der notwendigen Meldungen sichergestellt wird. Dies könnte z.B. im Abschnitt „Verstärkte Sorgfaltspflichten“ der Arbeits-/Verfahrensanweisung zur Geldwäscheprävention erfolgen. Und zuletzt möchte ich Ihnen viel Erfolg bei der Umsetzung der neuen Anforderungen wünschen. Für Rückfragen, Meinungen oder eigene Fälle können Sie mich unter meiner E-Mail-Adresse mail@wp-beuther.de oder das Kontaktformular jederzeit erreichen. Viele Grüße aus Erfurt Lutz Beuther Wirtschaftsprüfer Der Vollständigkeit halber möchte ich an dieser Stelle darauf hinweisen, dass ich in diesem Blogbeitrag meine persönliche Meinung und daraus abgeleitete Empfehlungen darstelle. Es handelt sich nicht um eine rechtlich abschließende Beurteilung von Sachverhalten oder um eine Rechtsberatung. Bei konkreten Auffälligkeiten kontaktieren sie Ihren Geldwäschebeauftragten oder holen sich rechtlichen Rat ein (z.B. bei einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht).
von Lutz Beuther 07 Mai, 2020
In meinem Blogbeitrag vom 30.04.2020 habe ich eine neue Variante des Finanzagenten beschrieben. Ein Betrüger nutzt hierbei Schwachstellen der Antragsverfahren für die Soforthilfen von Bund und Ländern im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie aus. Unter gefälschter Identität werden die Soforthilfe-Zuschüsse beantragt. Die Auszahlung erfolgt dann auf das Konto eines in den Betrug involvierten abweichenden Kontoinhabers. Die Abweichung von Zahlungsempfänger einer Gutschrift und Kontoinhaber in Verbindung mit einem entsprechenden Verwendungszweck deutet auf eine derartige Straftat hin. Dieser Anhaltspunkt lässt sich z.B. über ein Indiz in Ihrem Monitoringsystem erkennen. Es stellt sich nun die Frage, wie mit den so aufgedeckten Sachverhalten umzugehen ist. Nach meiner Auffassung haben Sie als Geldwäschebeauftragter nur einen geringen Ermessensspielraum bei der Frage, ob eine Verdachtsmeldung abzugeben ist. Die BaFin hat in ihren Auslegungs- und Anwendungshinweisen zum Geldwäschegesetz einige klare Aussagen getroffen, wie mit derartigen Hinweisen umzugehen ist. Im Abschnitt 10 (Seite 72) heißt es: „Der Verpflichtete bzw. die für ihn handelnden Beschäftigten besitzen bei der Frage, ob vorliegende transaktions-, geschäfts- oder personenbezogene Umstände Tatsachen i.S.d. § 43 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 GwG darstellen, einen eng begrenzten Beurteilungsspielraum. Der Beurteilungsspielraum wird in der Regel stark reduziert sein, wenn Sachverhalte vorliegen, die in den von der FIU den Verpflichteten zur Verfügung gestellten Anhaltspunkten enthalten sind.“ Nach dem „Typologiepapier Geldwäsche - Besondere Anhaltspunkte für den Finanzsektor“ der FIU, Stand 31.10.2018, kommen insbesondere die folgenden Typologien aus dem Abschnitt 4 – Konto-Nutzung – in Frage: „Ein Konto wird unüblicherweise als Durchlaufkonto oder als Sammelkonto genutzt.“ „Die Kontoführung erfolgt erkennbar für oder durch Dritte.“ Damit ist das Ermessen nach den Ausführungen der BaFin stark reduziert. Für die Beurteilung des Sachverhaltes sollen nun nach den Auslegungs- und Anwendungshinweisen der BaFin die gesamten aus der Geschäftsbeziehung vorhandenen Informationen herangezogen werden, um zu beurteilen, ob eine Meldepflicht nach § 43 Abs. 1 GwG besteht. Es sollen explizit keine darüber hinausgehenden „Ermittlungshandlungen“ durchgeführt werden. Die BaFin formuliert dies wie folgt: „… Es ist gerade nicht die Aufgabe des GWB anstelle oder neben den Strafverfolgungsbehörden Ermittlungen anzustellen [bzw.] tätig zu werden und u.a. Gespräche mit Kunden zum Verdachtsfall zu führen. Der Handlungsspielraum erstreckt sich dabei nur auf die Hinzuziehung und Ermittlung von Tatsachen, die im direkten Umfeld der Geschäftsbeziehung entstanden sind, die dem GWB auf Grund dieser Geschäftsbeziehung zur Verfügung stehen und in der Kürze der Prüfungszeit auch beigezogen und verwertet werden können. Eine Befragung des Betroffenen zur Mittelherkunft/ Mittelverwendung ist nicht geboten (auch unter dem Gesichtspunkt einer Verdunkelungsgefahr, vgl. § 47 Abs. 1 GwG). …“ Zusammenfassend lässt sich somit konstatieren: In der Abweichung des Zahlungsempfängers zum Kontoinhaber liegt eine Auffälligkeit vor. Das relevante Typologienpapier der FIU weist dieser Auffälligkeit einen Anhaltspunkt zu. Der „Ermittlungsspielraum“ ist nach Auffassung der BaFin somit stark reduziert und beschränkt sich auf Informationen zur Geschäftsbeziehung, die bereits im Institut vorhanden sind. Lässt sich der Verdacht auf Basis dieser Informationen nicht ausräumen, sollte Sie, unbeschadet Ihrer Eigenverantwortlichkeit, eine Verdachtsmeldung gem. § 43 Abs. 1 GwG ernsthaft in Erwägung ziehen. Ergänzend möchte ich noch darauf hinweisen, dass die Kontoführung für Dritte auch einen Verstoß gegen den Grundsatz der Kontenklarheit (§ 154 AO) darstellt. Insofern sollten Sie, wenn ein Verdacht ausgeräumt werden kann, den Kontoinhaber kontaktieren und darauf hinwirken, dass Transaktionen nur für den Kontoinhaber abgewickelt werden. Für Rückfragen, Meinungen oder eigene Fälle können Sie mich unter mail@wp-beuther.de jederzeit erreichen. Viele Grüße und bleiben Sie weiterhin schön gesund! Lutz Beuther Wirtschaftsprüfer Der Vollständigkeit halber möchte ich an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Empfehlung um meine Auffassung auf der Basis verschiedener Fallschilderungen handelt. Es handelt sich nicht um eine rechtlich abschließende Beurteilung von Sachverhalten oder um eine Rechtsberatung. Bei konkreten Auffälligkeiten kontaktieren sie Ihren Geldwäschebeauftragten oder holen sich externen rechtlichen Rat ein (z.B. bei einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht).
von Lutz Beuther 30 Apr., 2020
Heute eine kurze Nachricht aus einem meiner fachlichen Schwerpunkte. Aber natürlich geht es doch wieder um die Corona-Pandemie. Anlass für diesen Blog-Beitrag sind Rückfragen von Geldwäschebeauftragten zu Unregelmäßigkeiten im Zahlungsverkehr. Derzeit laufen die Auszahlungen der Corona-Hilfen von Bund und Ländern. Und es ergibt sich in diesem Zusammenhang in Teilbereichen ein Potenzial für betrügerische Handlungen und die nachfolgende Geldwäsche. Bei der Beantragung über die KfW herausgegebene Kreditmittel ist stets die jeweilige Hausbank, also Ihr Institut, eingebunden. Auch wenn Sie nur Teile der Haftung übernehmen (bis zur vollständigen Haftungsfreistellung beim KfW-Schnellkredit), müssen Sie doch immer die Identität des Antragstellers bestätigen. Die Geschäftsbeziehung wurde bei Ihnen begründet, die kundenbezogenen Sorgfaltspflichten erfüllt. Das Gutschriftskonto läuft auf den Namen des Antragstellers. Das Betrugsrisiko beschränkt sich somit auf unrichtige Angaben des Kunden zur Bedürftigkeit oder zur Solvenz vor Eintritt der Krise. Diesen Risiken waren Sie aber auch schon vor der Corona-Pandemie ausgesetzt, es besteht ein entsprechendes Risikomanagement. Anders sieht es bei den Soforthilfen von Bund und Ländern aus. Hierbei handelt es sich um Zuschüsse, die direkt über die Förderinstitute der Länder ausgezahlt werden. In die Antragstellung sind die Hausbanken (häufig) nicht involviert. Unter dem Schlagwort „unbürokratisch“ wurden teilweise Antragsverfahren eingesetzt, bei denen die Identität des Antragstellers nicht immer ausreichend genau geprüft wurde. Das ermöglicht es Betrügern, unter einer vorgetäuschten Identität Zuschüsse zu beantragen. Allerdings werden auch diese Hilfen nicht in bar ausgezahlt, es bedarf einer Bankverbindung. Und hier kommen Sie als Kreditinstitut ins Spiel. Der Betrüger gibt eine Bankverbindung an, die nicht auf seine Person, sondern einen anderen Kontoinhaber läuft. Der tatsächliche Kontoinhaber ist in den Betrug involviert und leitet die Mittel nach Eingang an den Betrüger weiter (bar oder Überweisung, ggf. ins Ausland). Wir haben es also mit einer Variante des Finanzagenten zu tun. Vor diesem Hintergrund empfehle ich Ihnen, Ihre Risikoanalyse zu überprüfen und anzupassen. Zahlungseingänge ab einem bestimmten Betrag (z.B. ab 2.500,00 EUR), bei denen der Begünstigte vom Kontoinhaber abweicht, sollten ggf. einer besonderen Beobachtung unterzogen werden. Dies kann z.B. über ein Indiz in Ihrem Monitoringsystem realisiert werden. Für Rückfragen, Meinungen oder eigene Fälle können Sie mich unter mail@wp-beuther.de jederzeit erreichen. Viele Grüße und bleiben Sie schön gesund! Lutz Beuther Wirtschaftsprüfer Der Vollständigkeit halber möchte ich an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Empfehlung um meine Auffassung auf der Basis verschiedener Fallschilderungen handelt. Es handelt sich nicht um eine rechtlich abschließende Beurteilung von Sachverhalten oder um eine Rechtsberatung. Bei konkreten Auffälligkeiten kontaktieren sie Ihren Geldwäschebeauftragten oder holen sich externen rechtlichen Rat ein (z.B. bei einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht).
von Lutz Beuther 20 Apr., 2020
In den letzten Tagen hat sich die Lage in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 deutlich verschärft. Die Zahl der infizierten Personen steigt exponentiell, das Virus ist sehr ansteckend. Vor diesem Hintergrund ergeben sich auch für den Betrieb meiner Kanzlei erhöhte Anforderungen zum Schutz meiner Mandanten, ihren Angehörigen und natürlich auch für mich selbst. Auch wenn meine Beratungsleitungen üblicherweise nicht mit einem unmittelbaren Körperkontakt verbunden sind, kann doch eine Übertragung nicht sicher ausgeschlossen werden. Um das Risiko bestmöglich zu begrenzen, bitte ich, die folgende ergänzende Hinweise zu meinem Beitrag vom 13.03.2020 zu beachten: 1. Sollte in Ihrem Umfeld eine Infektion mit dem Virus festgestellt werden, bitte ich von der Wahrnehmung bereits vereinbarter Termine Abstand zu nehmen. 2. Bitte informieren Sie mich, wenn nach einem Beratungstermin bei Ihnen oder in Ihrem Umfeld eine derartige Infektion festgestellt wurde und die Beratung noch nicht länger als 14 Tage zurückliegt. Selbstverständlich stehe ich Ihnen auch weiterhin als Ansprechpartner bei der Klärung Ihrer Anliegen zur Verfügung. Gerne auch telefonisch oder wie bereits am 13.03.2020 mitgeteilt, auf elektronischem Wege. Bleiben Sie gesund und schützen Sie sich und ihr Umfeld. Lutz Beuther Wirtschaftsprüfer
von Lutz Beuther 20 Apr., 2020
Erfurt, 13. März 2020 Sehr geehrte Damen und Herren, die Berichterstattung über die Covid-19-Pandemie beherrscht derzeit sämtliche Medien und unseren Alltag. Um eventuellen Unsicherheiten in Bezug auf meine Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer, Berater und Coach im Vorfeld zu begegnen, werde ich an dieser Stelle regelmäßige Neuigkeiten zu meinem Kanzleibetrieb veröffentlichen. Nach jetzigem Stand der Dinge kann ich den Betrieb meiner Kanzlei reibungslos fortführen. Alle bereits vereinbarten Termine können stattfinden. Sollten Sie vor dem Hintergrund der o.g. Berichterstattung einen vereinbarten Termin nicht wahrnehmen wollen, habe ich hierfür vollstes Verständnis. In diesem Fall biete ich Ihnen an, Beratungsgespräche auf dem Wege einer Videokonferenz durchzuführen. Ich nutze das System „ZOOM“, das für PC, Laptop und mobile Geräte (Android oder Apple) verfügbar ist. Alternativ kann eine von Ihnen präferierte technische Lösung zum Einsatz kommen. Um meine Mandanten und mich zu schützen, bitte ich Sie von einer Terminvereinbarung abzusehen, sofern Sie bei sich Symptome feststellen, die auf eine Covid-19-Erkrankung hindeuten können. Für ergänzende Informationen stehe ich Ihnen gerne telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung. Lutz Beuther Wirtschaftsprüfer
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