von Lutz Beuther
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16 Mai, 2020
Als ich am Mittwoch (13.05.2020) die diversen Newsletter der BaFin sichtete, bin ich doch gleich dreimal über das Thema Geldwäsche gestoßen und diese außerordentliche Aktivität der BaFin ist doch mal einen Blogbeitrag wert. 1 Rundschreiben 03/2020 (GW) Es handelt sich wieder einmal um das übliche Rundschreiben zu den Risikoländern. Nachdem die delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 immer noch auf dem Stand vom Juli 2018 dahindümpelt war die FATF wieder einmal schneller und hat im Februar eine neue Erklärung zu den Risikoländern abgegeben. Nachdem der Iran im Risiko hochgestuft wurde, steht er, gemeinsam mit Nordkorea auf der höchsten Risikostufe. Auf der Beobachtungsliste stehen insgesamt 18 Staaten (11 im Bestand, 7 Zugänge, ein Abgang). Ursprünglich war die delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 einmal dafür gedacht, die Erkenntnisse der FATF zeitnah und verbindlich in europäisches Recht umzusetzen. An diesem Anspruch ist die Kommission deutlich gescheitert. Wir haben die etwas zwiespältige Situation, dass wir nach § 15 GwG gezwungen werden, verstärkte Sorgfaltspflichten in Bezug auf Länder anzuwenden, die die FATF längst „als geheilt“ aus der Beobachtung entlassen hat. Im Gegenzug sind Länder, bei denen die FATF Risiken festgestellt hat nicht formal von den verstärkten Sorgfaltspflichten erfasst. Und mit jedem FATF-Termin (der nächste schon im Juni) entfernen sich die beiden Listen weiter voneinander. Die BaFin ist seit geraumer Zeit zu ihrer bewährten Praxis zurückgekehrt die Neuerungen aus der Arbeit der FATF per Rundschreiben an die von ihr beaufsichtigten Unternehmen zu übermitteln und entsprechende Handlungsempfehlungen abzugeben. Ihr sind hier natürlich Grenzen gesetzt – so kann sie nicht anordnen, dass bei Staaten, die noch auf der EU-Liste stehen, keine verstärkten Sorgfaltspflichten anzuwenden sind, wenn seitens der FATF kein Geldwäscherisiko mehr festgestellt wird. Auf der anderen Seite ist es bedauerlich, dass die BaFin als nationale Aufsichtsbehörde für eine Vielzahl von Verpflichteten darauf verzichtet, die Erkenntnisse aus der nationalen Risikoanalyse in Bezug auf die Risikoländer zu würdigen. Hier werden ja z.B. die EU-Mitgliedsstaaten Malta und Zypern als Länder mit einem hohen Geldwäscherisiko eingestuft. Die gleiche Einstufung trifft mit China, Russland und der Türkei Länder, zu denen umfangreiche Handelsbeziehungen bestehen und demzufolge auch ein erhebliches Transaktionsvolumen abgewickelt wird. Eine Handlungsempfehlung wäre hier sicherlich zielführender als die Anordnung verstärkter Sorgfaltspflichten gegenüber Bosnien und Herzegowina oder Laos. Was ist zu tun? Zunächst sind die verstärkten Sorgfaltspflichten für die Länder auf der EU-Liste beizubehalten, also alles wie bisher. Bezüglich der neu in die Beobachtung der FATF aufgenommenen Länder ist zu prüfen, ob eine Anpassung der Risikoanalyse erforderlich ist. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Geschäftsbeziehungen zu Vertragspartnern mit Sitz in einem dieser Länder bestehen oder der wirtschaftlich Berechtigte eines Vertragspartners seinen Wohnsitz in einem dieser Länder hat. In jedem Fall sollte die Parametrisierung des Monitoringsystem s angepasst werden, um Transaktionen in oder aus den neu aufgenommenen Risikoländern zielgerichtet überwachen zu können. Weitergehende Schritte leiten sich möglicherweise aus der Überprüfung der Risikoanalyse ab und sind im Einzelfall zu definieren. Eine aktuelle Risikoländerliste (ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit) finden Sie zum Download am Ende dieses Artikels. 2 Allgemeinverfügungen in Bezug auf Nordkorea und Iran Mit zwei Allgemeinverfügungen hat die BaFin am 13.05.2020 angeordnet, dass jeder Verpflichtete zu melden hat, wenn mindestens eine Geschäftsbeziehung zu Nordkorea/Iran oder einer in Nordkorea/Iran ansässigen natürlichen oder juristischen Person unterhält oder mindestens eine Transaktion mit Nordkorea/Iran oder einer in Nordkorea/Iran ansässigen natürlichen oder juristischen Person abgewickelt wurde. Diese Allgemeinverfügung ist an sich nichts Besonderes, allerdings ergeben sich doch einige Anmerkungen: Die Verfügung wird damit begründet, dass es sich mit der Einführung der Meldepflicht um eine Gegenmaßnahme im Sinne der Aufforderung der FATF nach ihrer letzten Plenarsitzung (19. – 21.02.2020) handelt. Ob eine Meldung, die lediglich feststellt ob, nicht aber in welchem Umfang und mit wem, Geschäftsbeziehungen bestehen oder Transaktionen abgewickelt werden, wirklich als Gegenmaßnahme zu bewerten ist, bleibt fraglich. Gerade die von den Allgemeinverfügungen betroffenen Geschäftsbeziehungen und Transaktionen unterliegen schon einer sehr hohen Regelungsdichte in den verschiedenen Sanktionsregimes und durch das GwG. Inwieweit die bloße Meldung die Sicherheit des nationalen Präventionssystems erhöht, erschließt sich nicht unmittelbar und lässt sich aus der Begründung auch nur schwer ableiten. Mit ihrer Allgemeinverfügung schreibt die BaFin einen Fehler der jüngsten Gesetzgebung fort. So richten sich die verstärkten Sorgfaltspflichten gem. § 15 Abs. 5 GwG und damit auch die Meldepflicht auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit den beiden Hochrisikostaaten und natürlichen oder juristischen Personen mit Sitz in Nordkorea oder Iran. Nicht erfasst sind aber wirtschaftlich Berechtigte, die ihren (Wohn-) Sitz in Nordkorea oder Iran haben. Wenn z.B. zwei Iraner in Jordanien eine LLC (entspricht der deutschen GmbH) gründen, sind diese von der Meldepflicht nicht erfasst, da der Sitz der juristischen Person ja Jordanien ist. Ich bin nicht sicher, ob dies in der Gesetzgebung tatsächlich beabsichtigt war. Bei verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber PeP’s hat man die wirtschaftlich Berechtigten ausdrücklich mit erfasst. Und zuletzt noch eine „Formalie“. Während nach dem § 7 Abs. 5 GwG der Geldwäschebeauftragte Ansprechpartner für die Aufsichtsbehörden sein muss und auch eine entsprechende Vertretungsmacht haben soll (GwG-AuA) verlangt die Allgemeinverfügung doch die Unterschrift von Vorstand, Geschäftsführer oder Niederlassungsleiter in vertretungsberechtigter Anzahl. Warum hier am Geldwäschebeauftragten vorbei reguliert wird, erschließt sich nicht. Was ist zu tun? Bei aller Kritik – Allgemeinverfügung ist Allgemeinverfügung. Insofern bleiben folgende Schritte zu erledigen: Überprüfung der Geschäftsbeziehungen und Transaktionen auf meldepflichtige Sachverhalte. – Bei Treffern ist eine Meldung abzugeben. Fehlanzeigen sind nicht erforderlich. Schaffung von Regelungen, durch die die Einhaltung der Meldepflicht nachhaltig gewährleistet bleibt. – Hierzu sollte eine Festlegung der Verantwortlichkeit erfolgen und der interne Bearbeitungsweg definiertwerden, durch die eine unverzügliche Abgabe der notwendigen Meldungen sichergestellt wird. Dies könnte z.B. im Abschnitt „Verstärkte Sorgfaltspflichten“ der Arbeits-/Verfahrensanweisung zur Geldwäscheprävention erfolgen. Und zuletzt möchte ich Ihnen viel Erfolg bei der Umsetzung der neuen Anforderungen wünschen. Für Rückfragen, Meinungen oder eigene Fälle können Sie mich unter meiner E-Mail-Adresse mail@wp-beuther.de oder das Kontaktformular jederzeit erreichen. Viele Grüße aus Erfurt Lutz Beuther Wirtschaftsprüfer Der Vollständigkeit halber möchte ich an dieser Stelle darauf hinweisen, dass ich in diesem Blogbeitrag meine persönliche Meinung und daraus abgeleitete Empfehlungen darstelle. Es handelt sich nicht um eine rechtlich abschließende Beurteilung von Sachverhalten oder um eine Rechtsberatung. Bei konkreten Auffälligkeiten kontaktieren sie Ihren Geldwäschebeauftragten oder holen sich rechtlichen Rat ein (z.B. bei einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht).