In der letzten Woche gab es mal nicht so viel Neues aus der Geldwäscheprävention zu beobachten. Die BaFin hat zwar überarbeitete Auslegungs- und Anwendungshinweise veröffentlicht. Es handelt sich hierbei aber lediglich (doch schon 😉) um die Anpassung der AuA’s an die seit Januar geltende Gesetzeslage und leider nicht um den schon so lange erwarteten „Besonderen Teil“. Vor diesem Hintergrund hielten sich die inhaltlichen Neuerungen in Grenzen. Herr Rechtsanwalt Achim Diergarten hat diese in seinem letzten Newsletter behandelt und dankenswerterweise eine Fassung mit Änderungsmarkierungen auf seiner Homepage
https://www.anti-gw.de/
zur Verfügung gestellt.
Mangels weitergehender Neuerung möchte ich deshalb in dieser Woche an ein Praxisproblem herangehen, welches nur eine kleine Änderung im Gesetz war. Diese kann aber gravierende Auswirkungen auf Ihren Kundenannahmeprozess haben.
1. Das Gesetz Seit Inkrafttreten der letzten Gesetzesnovelle im Januar 2020 bestehen verstärkte Pflichten in Bezug auf das Transparenzregister. Sofern es sich bei Neukunden um juristische Personen des Privatrechts, eingetragene Personenhandelsgesellschaften oder Stiftungen und ähnliche Rechtsgestaltungen handelt, müssen Sie sich als Verpflichteter gemäß § 11 Abs. 5 GwG einen Transparenzregisterauszug oder einen Nachweis der Registrierung im Transparenzregister einholen.
Die BaFin hat dies in ihren neuen Auslegungs- und Anwendungshinweisen noch einmal eingeschränkt und besteht auf einem Auszug aus dem Transparenzregister, der Nachweis der Registrierung genügt der BaFin also nicht. In der Praxis dürfte dies tatsächlich keine Rolle spielen. Die BaFin lässt allerdings offen, ob der Auszug aus dem Transparenzregister vom Kunden beigebracht oder selbst eingeholt wird.
In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber gleich noch eine weitere Fußangel in das Gesetz eingebaut – die Pflicht zur Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung gemäß § 23a Abs. 1 GwG. Demnach hat ein Verpflichteter Unstimmigkeiten zu melden, die zwischen den von ihm erhobenen Daten zum wirtschaftlich Berechtigten und den Eintragungen im Transparenzregister bestehen.
Es genügt dem Gesetzgeber also nicht, dass jeder Verpflichtete gezwungen wird, entgeltlich einen Auszug aus einem Register zu ziehen, dessen Angaben er dann nicht einmal als (alleinige) Verifizierungsunterlage zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten heranziehen darf. Durch die Verpflichtung zur Unstimmigkeitsmeldung muss er dann auch noch die Qualitätssicherung für dieses Register übernehmen. Und das Ganze ist im Fall eines Versäumnisses auch noch mit den gravierenden Bußgeldern des § 56 GwG belegt. Der Trend der deutschen Gesetzgebung im Geldwäschebereich, die Verantwortung für die Geldwäscheprävention vom Staat auf die Verpflichteten abzuwälzen, wird auch an dieser Stelle sehr deutlich.
2. Die HerausforderungDas Einholen eines Auszuges aus dem Transparenzregister kann grundsätzlich auf zwei Wegen erfolgen.
- Der Verpflichtete lässt sich den Auszug im Zuge der Begründung der Geschäftsbeziehung von seinem potenziellen Neukunden vorlegen.
- Der Verpflichtete ruft den Auszug aus dem Transparenzregister selbst ab.
Die Variante 1 hat den Vorteil, dass die Kosten für den Abruf des Auszuges vom Kunden zu tragen sind. Zudem kann der Annahmeprozess einfach gehalten werden, indem man den Transparenzregisterauszug einfach zu den vorzulegenden Unterlagen hinzufügt. Diesen Vorteilen stehen aus meiner Sicht aber auch einige gewichtige Nachteile gegenüber:
- Ein sehr großer Anteil der potenziellen Neukunden kann gar keinen Auszug aus dem Transparenzregister vorlegen, da für sie die Mitteilungsfiktion gemäß § 20 Abs. 2 GwG gilt. Diese Neukunden haben also wahrscheinlich noch nie etwas vom Transparenzregister gehört.
- Auch diese Kunden könnten einen (leeren) Transparenzregisterauszug erhalten. Hierzu müssten sie sich aber zunächst beim Register anmelden, was einen gewissen Verwaltungsaufwand bedeutet. Und diese Anmeldung würde auch nur für Sie als künftigen Vertragspartner durchgeführt werden, da der Kunde ja nach wie vor von der Mitteilungsfiktion Gebrauch machen kann.
- Für den Auszug müsste Ihr Kunde dann 1,65 EUR (netto) bezahlen. Und da er dann auch Kunde beim Transparenzregister ist, kommen auch noch die Jahresgebühren von 4,80 EUR dazu. Das ist sicherlich nicht viel Geld. Einen potenziellen Kunden aber zu zwingen, einem Dritten Geld dafür zu geben, dass er bei Ihnen Kunde werden darf, kann aus meiner Sicht schon ein gewisses Vertriebshemmnis sein.
3. Ein Lösungsvorschlag Wegen der oben genannten Nachteile dürfte die Anforderung des Auszuges aus dem Transparenzregister beim Kunden nur in Ausnahmefällen zielführend sein. Vielmehr bietet es sich an, die notwendigen Unterlagen (Leermeldungen) selbst anzufordern.
Diese Anforderung muss keineswegs im direkten Kundenkontakt durchgeführt werden. Vielmehr kann dies auch (teil-) zentralisiert
erfolgen. Hier bietet sich z.B. die Stelle an, die die Kundendaten in den IT-Systemen erfasst oder die Datenkontrolle durchführt. Da es sich hier um eine Teil der Erfüllung der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten handelt, sollte der Geldwäschebeauftragte hier nicht eingebunden werden. Dieser hat die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu organisieren und zu kontrollieren und kann somit nicht unmittelbar eingebunden werden (Verbot der Selbstkontrolle). Ausnahmen sind hier allenfalls in sehr kleinen Häusern denkbar. In diesen Fällen müsste die Kontrolle durch den Geschäftsleiter oder eine andere von ihm bestimmte sachkundige Person durchgeführt werden.
Die Zentralisierung hat den weiteren Vorteil, dass die Anzahl der Berechtigungen
zum (kostenpflichtigen) Abruf der Auszüge beim Transparenzregister begrenzt
und besser kontrolliert werden kann.
Und zuletzt bleibt dann noch die Frage der Organisation der
Unstimmigkeitsmeldungen. Eine Unstimmigkeitsmeldung ist in folgenden Fällen abzugeben:
- Im Transparenzregister sind mehr, weniger oder andere wirtschaftlich Berechtige enthalten als nach eigenen Erkenntnissen vorhanden.
- Es bestehen Abweichungen bei den Datenfeldern (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses, Staatsangehörigkeit).
- Der ausgewiesene Umfang oder die Art der wirtschaftlichen Berechtigung weicht von den eigenen Erkenntnissen ab.
- Es liegen Erkenntnisse vor, dass zu Unrecht von der Mitteilungsfiktion nach § 20 Abs. 2 GwG Gebrauch gemacht wurde.
- Die gesuchte Rechtseinheit ist im Transparenzregister nicht enthalten, obwohl dort eine Eintragung hätte erfolgen müssen.
Wenn Anhaltspunkte für eine Unstimmigkeit bestehen, sollte aus meiner Sicht der
Geldwäschebeauftragte
informiert werden. Schwierigkeiten bei der Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten stellen regelmäßig einen Anhaltspunkt für Geldwäsche im Sinne der FIU Typologienpapiere dar und können unter Umständen eine Verdachtsmeldung nötig machen.
In der Praxis dürfte es sich zwar häufig um Versäumnisse des Kunden in Bezug auf das Transparenzregister handeln. Eine abschließende Beurteilung, ob es sich tatsächlich nur um ein Versäumnis oder tatsächlich um einen meldepflichtigen Sachverhalt im Sinne von § 43 Abs. 1 GwG handelt, sollte dem Geldwäschebeauftragten vorbehalten bleiben. Dieser kann dann entscheiden, ob (nur) eine Unstimmigkeitsmeldung oder auch eine Verdachtsmeldung abzugeben ist.
Ein Rahmen für ein effektives System zur Organisation der Pflichten im Zusammenhang mit dem Transparenzregister könnte somit wie folgt aussehen:
- Im unmittelbaren Kundenkontakt bleiben die Pflichten im Zusammenhang mit dem Transparenzregister unberücksichtigt. Die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten erfolgt wie bisher durch Befragung des Kunden und Verifizierung der Angaben anhand von Unterlagen (z.B. Gesellschafterlisten). Vom Kunden wird kein Auszug aus dem Transparenzregister verlangt.
- Die Einholung von Auszügen aus dem Transparenzregister erfolgt zentral im Nachgang zum Kundengespräch. Hierdurch kann die Anzahl der notwendigen Berechtigungen begrenzt und der Schulungsaufwand minimiert werden.
- Bei Anhaltspunkten für Unstimmigkeiten ist eine Unstimmigkeitsmeldung abzugeben. Dies kann durch die Stelle erfolgen, die die Auszüge einholt (nach entsprechender Schulung). In diesem Fall sollte der Geldwäschebeauftragte informiert werden, um die Notwendigkeit der Abgabe einer Verdachtsmeldung zu prüfen. Alternativ wird der Vorgang bei Anhaltspunkten für Unstimmigkeiten unmittelbar an den Geldwäschebeauftragten weitergeleitet, der über die Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung und ggf. einer Verdachtsmeldung entscheidet.
Soweit meine Vorschläge zur Umsetzung der neuen Anforderungen im Zusammenhang mit dem Transparenzregister. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei der Ausgestaltung Ihres individuellen Systems. Für Rückfragen, Meinungen oder eigene Fälle können Sie mich unter meiner E-Mail-Adresse mail@wp-beuther.de oder das Kontaktformular jederzeit erreichen.
Viele Grüße aus Erfurt
Lutz Beuther
Wirtschaftsprüfer
Der Vollständigkeit halber möchte ich an dieser Stelle darauf hinweisen, dass ich in diesem Blogbeitrag meine persönliche Meinung und daraus abgeleitete Empfehlungen darstelle. Es handelt sich nicht um eine rechtlich abschließende Beurteilung von Sachverhalten oder um eine Rechtsberatung. Bei konkreten Auffälligkeiten kontaktieren sie Ihren Geldwäschebeauftragten oder holen sich rechtlichen Rat ein (z.B. bei einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht).